2010-02-16
Gesetzeslage zu Tierversuchen
Die heimische Gesetzeslage ist über die Internetpräsenz des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung öffentlich
einsehbar, im Folgenden eine Zusammenfassung:
Der Gesetzgeber definiert Tierversuche als
alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.1
Tierversuche sind nur dann zulässig, wenn sie der Forschung und Entwicklung, beruflichen Ausbildung, der medizinischen Diagnose und Therapie, der Erprobung natürlich oder künstlich hergestellter Produkte, das Erkennen von Umweltgefährdungen oder die Herstellung von Produkten dienen, sinnlose Tierversuche sind inexistent.
Tierversuche sind unzulässig, wenn
a) […] die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
b) wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
c) wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
d) wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.2
Auch „unnötige“ Tierversuche werden von der Gesetzgebung ausgeschlossen, genauso steht im Gesetz, dass diese Versuche so schmerzlos wie nur möglich zu erfolgen haben:
(3) Tierversuche müssen grundsätzlich unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.
[…]
(6) Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.3
Tierversuche für Kosmetika sind übrigens auch untersagt:
Es ist verboten, kosmetische Mittel […] in Verkehr zu bringen […], wenn das kosmetische Mittel […] im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode […] anzuwenden gewesen wäre4
Die Redaktion kommt nicht umhin, zu bemerken, dass diejenigen, die sich also über „Sinnlosigkeit“, „Unnötigkeit“, „Tierquälerei“ oder gar Tierversuche über Kosmetika ereifern, offenbar nicht in der Lage sind, sich im Internet die entsprechende Gesetzeslage zu suchen, und zu überprüfen, ob das, was sie proklamieren, eine faktische Grundlage hat.
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Fußnoten:
1, 2, 3: Quelle: www.bmwf.gv.at
4: Quelle: www.bmwf.gv.at
