2010-08-24
2010-08-24, Gesetze gegen den Terror
Hierzulande wird momentan versucht, dem vorhandenen Tierrechtsterror mittels dem
§ 278a ein Ende zu bereiten. Dass Gewalt als Mittel der Meinungsäußerung nicht legitim d.i. kriminell ist, ist eine Erkenntnis, die den Veggerln in ihrer außer Kontrolle geratenen infantilen Selbstgerechtigkeit wohl niemals dämmern wird; dass auf der anderen Seite diese Leutchen von einer fragwürdigen Justiz auf eine Art und Weise festgenagelt werden sollen, die ebenfalls nicht unbedingt ganz koscher ist, ändert daran nichts.
Wie auch immer, festgenagelt werden sollen sie vermittels des bereits erwähnten § 278a, und ich glaube, kaum jemand hat sich die Mühe gemacht, sich diesen jemals anzusehen,
dort steht nämlich dass,
Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt […] die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, […] ausgerichtet ist, die dadurch […] erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und […] die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
eben entsprechend zu bestrafen ist. Und auch wenn die Legislative bei diesem Gesetz die Mafia im Sinne hatte, so ist es dennoch so, dass es sich bei Leuten, die sich „wenn auch nicht ausschließlich“ organisieren, um de facto Verbrechen zu begehen – um organisiertes Verbrechen handelt. Da ist nichts zu wollen.
Die Veggerln haben sich zu also zu weit aus dem Fenster gelehnt, Grenzen überschritten, die nicht überschritten werden dürfen, und es wäre schön langsam an der Zeit, dass sie selber es kapieren. Doch auf der anderen Seite:
Wären sie das, was sie sind, wenn sie zu Selbstkritik überhaupt fähig wären?
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